Bußgeld-Ordnung für den SET-FREE e.V.
Ordnung für die Bearbeitung von Zuwendungen aus Bußgeldern und Geldauflagen im SET-FREE e.V.
(gem. Vorstandsbeschluss vom 31.03.16)
Wir haben alle zuständigen Justizbehörden (Oberlandesgerichte – OLG) angeschrieben, um uns in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen eintragen zu lassen, die für Zuwendungen aus Bußgeldern oder Geldauflagen in Frage kommen; einzelne Staatsanwaltschaften aber noch nicht.
Bisher sind wir bei 15 OLGen in 12 Bundesländern eingetragen. In den anderen geht es noch nicht, aber die Geschäftsführung bleibt dran.
- Dieses Verfahren der Mittelgewinnung ist mit umfangreichem Schriftverkehr verbunden und fast jedes Bundesland hat andere Bestimmungen.
- Deshalb fassen wir b.a.w. den gesamten Schriftverkehr bei der Geschäftsführung zusammen, zumindest so lange, bis sich die Abläufe eingespielt und wir mehr Erfahrung haben. Die Kassenführung bleibt für Zahlungsverkehr, Buchungen und Quittungen verantwortlich.
- Es ist also wichtig, dass alle Vorstandsmitglieder jegliche eingehende Korrespondenz im Original oder in Kopie möglichst zeitnah der Geschäftsführung zukommen lassen und dorthin auch Kontoauszüge rasch in Kopie übersenden.
Wichtig für die Kassenführung:
- Für diese Gelder dürfen wir keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen, sondern nur eine Quittung mit dem Vermerk: „Keine Spende im Sinne des §10b EStG. Die Zuwendung wurde aufgrund einer Auflage oder Geldbuße geleistet und ist steuerlich nicht abzugsfähig“. Duplikat aufbewahren!
- Bei unserem Verein sind die Zuwendungen als „steuerfreie Einnahmen des ideellen Bereichs“ zu verbuchen.
(Anmerkung: Sollte die Tabelle auf dem Handy etwas unübersichtlich sein, kann man die Bußgeldordnung unten auch als PDF downloaden.)