Kein Täter werden Hotline Bundesweit

Vereinssatzung

(Stand: 05.03.2022)

Präambel

Aus eigener Betroffenheit und Erfahrung in der Gefängnisarbeit sind wir davon überzeugt, dass Menschen im Gefängnis durch geeignete Maßnahmen und Unterstützung den Weg in ein Leben frei von Gewalt, Kriminalität und Drogen bewältigen können. Alternative Modelle in der Gefängnisarbeit belegen dies.

Mit einem ganzheitlichen Ansatz, der von der Inhaftierung über die Entlassung hinausreicht, wollen wir einen Beitrag zur Resozialisierung leisten. Wir vertreten eine partizipatorische Herangehensweise, die sich an der Selbsthilfearbeit orientiert und Gefangene motiviert und aktiviert, Verantwortung zu übernehmen, ihre Gaben freizusetzen und “in ihrer Berufung” zu leben. Neben der Vermittlung von Werten und Programmen, die zu einer Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte einladen sowie soziale Kompetenzen trainieren, machen wir in unserer Arbeit auch spirituelle Angebote. Ein Zugang zu Spiritualität kann dazu beitragen, Werte und Sinn im Leben zu entdecken (auch in erlebtem Leid) und Schuld zu verarbeiten; daraus kann Kraft für eine Um- und Neuorientierung des Lebens erwachsen.
Zudem ist es unser Anliegen, Brücken zwischen Strafvollzug und Gesellschaft zu bauen und die Gesellschaft in
den Prozess der Resozialisierung mit einzubinden.

Unsere Arbeit dient gleichermaßen dem Wohl der Allgemeinheit, dem Wohl der Opfer von Straftaten als auch dem Wohl von Gefangenen und Haftentlassenen sowie deren Bezugspersonen. Wir verstehen unsere Arbeit auch als Kriminalprävention, indem wir unseren Beitrag für eine gelingende Resozialisierung leisten, wodurch weitere Straftaten und damit weitere Opfer vermieden und die sozialen Belastungen für die Gesellschaft gesenkt werden. Die Wiederherstellung des sozialen Friedens steht dabei stets im Vordergrund.

Leitbild für diese soziale Gefängnisarbeit ist uns, dass Gefangene und Haftentlassene angeleitet werden, ein ganzheitliches, verantwortungsvolles und selbstbestimmtes Leben zu führen und dass wir uns dafür einsetzen, dass Politik und Gesellschaft diesen Weg fördern. In alldem leitet uns folgende Vision:

Wir haben den Traum von einer Gesellschaft der Barmherzigkeit,
die den Menschen hinter Gittern eine Chance zur Umkehr gibt
und die es möglich macht,
dass aus Straftätern Täter der Liebe werden.

Zu unseren Prinzipien gehört konfessionelle und parteipolitische Ungebundenheit, Offenheit, Toleranz und Vielfalt. In unserem Ansatz fühlen wir uns der Gleichheit aller Menschen in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten verpflichtet, der sozialen Gerechtigkeit und der Anerkennung des Rechts eines jeden Menschen auf gleiche Chancen zur Verwirklichung seines Lebens in Würde und auf Entfaltung seiner Persönlichkeit.
In besonderer Weise ist unsere Arbeit davon geprägt, Betroffene zu ermutigen, sich wieder für andere Menschen zu engagieren. Dieses Engagement stellt auch einen Beitrag zur Wiedergutmachung dar.

Vereinssatzung des SET-FREE e.V. Stand: 05.03.2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: SET-FREE e.V.
Dieser Name kann durch den Zusatz “Selbsthilfe zur Reintegration von Straffälligen” erläutert werden.

(2) Der Verein hat den Sitz in 74354 Besigheim und ist als nicht gegliederte Organisation bundesweit
tätig.

(3) Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung sozialer Gefängnisarbeit aus dem christlichen
Glauben auf nationaler und internationaler Ebene.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Zum Vereinszweck gehört:

1. die Fürsorge für Strafgefangene und Haftentlassene sowie deren Angehörige,
2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Resozialisierung von Gefangenen, vorrangig in Form von ehrenamtlicher Gefängnisarbeit,
3. die Sucht-, Gewalt- und Kriminalprävention,
4. die Hilfe für Opfer von Straftaten und
5. die Tätigkeit als Förderverein im Sinne von § 58 Abgabenordnung in Form von Unterstützung,

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung für die steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2(3) Nr. 1.-4. der vorliegenden Satzung von steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedoch nicht für wirtschaftliche Zwecke Dritter.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Politik zugunsten von Kriminalprävention und der Notwendigkeit, Strafgefangenen auf ihrem Weg zurück in die Gesellschaft Chancen zu eröffnen, sie zu begleiten und sich in diesem Prozess ehrenamtlich und/oder materiell zu engagieren

2. Aktivierung und Anleitung von Gefangenen zur Übernahme von Verantwortung, um dauerhaft ein ganzheitliches, verantwortungsvolles und selbstbestimmtes Leben zu führen

3. Mitgestaltung des Strafvollzugs, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Justiz, durch partizipatorische und Selbsthilfeansätze und die Ausgestaltung spezieller Vollzugsabteilungen, die weitgehend nach dem APAC-Modell arbeiten (alternative Strafvollzugsform, die sich insbesondere durch eine starke Beteiligung von Betroffenen und der Gesellschaft auszeichnet)

4. Vernetzung von Organisationen und Methoden innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs, die dem Prozess der Resozialisierung dienen, sowie die Schaffung von Möglichkeiten, dass Haftentlassene in Gesellschaft und Kirche Unterstützung für ihren Neuanfang bekommen

5. Gewinnung, Förderung, Aus- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen (möglichst auch Haftentlassenen), sich als Mitarbeiter*in, Begleiter*in, Leiter*in, Betreuer*in oder Pate/Patin in die Gefängnisarbeit und Haftentlassenen-Begleitung einzubringen

6. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit in Form von professioneller und aktueller Internetpräsenz, Herausgabe regelmäßiger Informationsschriften und von Fachliteratur, Vorträgen vor Gemeinden, Gemeinschaften, Organisationen und Fachgremien sowie die Veranstaltung, Förderung oder Teilnahme an entsprechenden Messen, Kongressen und Förderveranstaltungen

7. Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit zur Schaffung von öffentlicher Aufmerksamkeit und öffentlichem Bewusstsein

8. Gewinnung von Ehrenamtlichen sowie die Ausrichtung entsprechend aufeinander aufbauender Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit geeigneten Kooperationspartnern, durch Einzelkontakte sowie Informationsveranstaltungen und Praktika in der Gefängnisarbeit

9. Gezielte und möglichst dauerhafte Gewinnung von Freund(inn)en, Förderern/Förderinnen, Spender(inne)n und Sponsor(inn)en für den Verein durch die Herstellung und Verbreitung entsprechenden Informationsmaterials, durch geeignete Veranstaltungen und Netzwerkarbeit

10.Übernahme von Aufwendungsersatz für Ehrenamtliche, die Einstellung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter*innen sowie Honorarkosten für selbstständige/freiberufliche Mitarbeiter*innen, die im Auftrag des Vereinsvorstandes für den Verein tätig werden

11.Organisation und Durchführung von Gefängniseinsätzen in Form von so genannten Begegnungstagen/- wochen, um möglichst viele Gefangene zu einem persönlichen Neuanfang zu motivieren

12.Förderung und Unterstützung bei Aufbau und Erweiterung von Gesprächsgruppen in Gefängnissen und Jugendarrestanstalten, die soziale Arbeit aus dem christlichen Glauben anbieten und bei denen Gefangene während der Haft und im Wiedereingliederungsprozess angeleitet und begleitet werden

13.Förderung und Durchführung von Treffen/Seminaren z.B. zur Ausbildung von Gefangenen, Haftentlassenen und Mitarbeiter(inne)n in Sachen Gewalt- und Drogenprävention

14.Kriminalprävention durch Informationsveranstaltungen zusammen mit ehemaligen Straftäter(inne)n/Suchtmittelabhängigen, z.B. in Schulen und vor Jugendgruppen

15.Aufbau, Durchführung und Unterstützung von Gruppenarbeit und Resozialisierungsprojekten, insbesondere für gefährdete Jugendliche und junge Gefangene

16.Vernetzung und Koordination von Initiativen und Programmen, Wohngruppen und Häusern, die der Resozialisierung von Haftentlassenen und der Ausbildung von dort benötigten Mitarbeiter(inne)n dienen

17.Ausbildung und Anstellung entsprechender Projektleiter(inne)n

18.Fachlich begleitete und therapeutische Arbeit und Selbsthilfearbeit mit Strafgefangenen, Haftentlassenen und Bedürftigen, mit deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie mit Opfern von Straftaten

19.Organisation, Durchführung und Unterstützung von Schulungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Gefängnisarbeit und Resozialisierung für Ehrenamtliche, Gruppenleiter*innen und ggf. auch für Justizpersonal

20.Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten durch Maßnahmen zur Tataufarbeitung, Kriminalprävention und das Hinführen zu Wiedergutmachungsbemühungen von Straftäter(inne)n

21.Gewinnung, Ausbildung und Vernetzung von christlichen Kirchen-/Gemeinden als Patengemeinden, damit diese Haftentlassene aufnehmen und sich in der Gefängnisarbeit oder anderen Bereichen der Resozialisierung engagieren

22.Aufbau und Begleitung von Gemeinschaften für Entlassene und andere Menschen vom Rand der Gesellschaft, z.B. in Form von Gesprächs-/Selbsthilfegruppe, Wohnprojekten oder christlichen Hauskreisen bereits bestehender Kirchen-/Gemeinden

23.Anmietung, Erwerb, Renovierung und Unterhalt von Gemeinschaftsräumen, Wohnungen oder Häusern zur Erfüllung des Vereinszweckes, z.B. Büroräume und Örtlichkeiten für Schulungen/Tagungen oder Wohnraum, um Menschen nach der Haft und in schwierigen Lebenslagen eine Möglichkeit zum Neuanfang zu bieten

24.Aufbau von regionalen, überregionalen bzw. internationalen (Pilot-)Projekten

25.Förderung von Forschung und Lehre und der wissenschaftlichen Ausbildung von Mitarbeiter(inne)n auf den Gebieten Kriminologie, Strafvollzug und Resozialisierung sowie der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation von Maßnahmen der Gefängnisarbeit

26.Unterstützungsleistungen im Ausnahmefall in Form von Not- oder Soforthilf für Haftentlassene und/oder deren Bezugspersonen im Rahmen des Übergangsmanagements und der Nachsorgearbeit

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen will. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung) sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder (mit Sitz als Berater*in in der Mitgliederversammlung, jedoch ohne Stimmrecht).

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahme oder Ablehnung werden dem/der Antragsteller*in ohne Begründung schriftlich bekannt gegeben. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(6) Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder auch z.B. die Vereinsgemeinschaft in erheblichem Maß gestört hat, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Bei einem schweren Verstoß gegen die Ziele und/oder Interessen des Vereins kann der Ausschluss auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Der Ausschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an die letzte Anschrift, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat, bekannt gegeben werden.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

(8) Generell gilt für den Fall von vereinsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein, dass vor Anrufung eines Gerichts zunächst ein in der Sache begründeter Anspruch oder Widerspruch schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht werden muss. Erst wenn dieser Anspruch oder Widerspruch vom Vereinsvorstand schriftlich zurückgewiesen oder nicht binnen drei Monaten nach Einlegung beschieden wurde, steht der Klageweg im Rahmen eines ordentlichen (staatlichen) Gerichtsverfahrens offen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge und keine Aufnahmegebühr.

§ 6 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. das Kuratorium und

4. Fachbeiräte/Fachbeirätinnen

Die Organmitglieder sind in der Regel ehrenamtlich tätig.

Organmitglieder oder besondere Vertreter*innen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein/e besondere/r Vertreter*in einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter*innen einer/m anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Organmitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten (insbesondere persönliche Daten), die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

Der Rücktritt vom Amt in einem der Vereinsorgane kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber mindestens einem (anderen) Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die nicht öffentliche Versammlung aller Mitglieder und sie ist mindestens ein Mal pro Geschäftsjahr einzuberufen. Auf Einladung des Vorstands können Gäste (z.B. Kuratoriumsmitglieder oder Fachbeiräte/Fachbeirätinnen) teilnehmen. Gäste sowie nicht ordentliche Mitglieder mit Beratungsfunktion haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzende*n oder eine/-n ihrer/seiner Stellvertreter*innen oder den/die Geschäftsführer*in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung und Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte kann durch Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Damit derartige Beschlussfassungspunkte wirksam werden, sind sie bis spätestens eine Woche nach Zugang der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand zu beantragen, damit dieser die geänderte Tagesordnung allen Vereinsmitgliedern noch bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zusenden kann.

Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann auch noch während des Verlaufs der Mitgliederversammlung von dieser beschlossen werden; hierfür ist jedoch eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der rechtzeitige elektronische Versand. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst in der Mitgliederversammlung von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern gestellte Initiativanträge beschließen, wenn diese zuvor durch einen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung angenommen wurden.

Der Mitgliederversammlung ist insbesondere der Tätigkeitsbericht des Vorstands (bestehend aus Rechenschaftsbericht und Finanzbericht) zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens ein Mal im Geschäftsjahr die Kasse und alle vom Vorstand angelegten und geführten Konten. Sie haben ferner darüber zu wachen, dass Geldbeträge lediglich für die in § 2 angegebenen Zwecke verausgabt werden. Die Kassenprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Insbesondere bevor über die Entlastung des Vorstands abgestimmt wird, soll eine Kassenprüfung mit Berichterstattung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
2. Aufgaben des Vereins
3. Satzungsänderungen
4. Bestätigung von Vorstandsbeschlüssen, wonach ein Vorstandsmitglied haupt- oder nebenamtlich Berufsaufgaben für den Verein im Rahmen eines Dienstvertrages übernehmen soll (siehe § 8 (11))
5. Bestellung von zwei Kassenprüfer(inne)n
6. die Einrichtung eines Kuratoriums sowie die Bestätigung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Kuratoriumsmitglieder
7. Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder teilnehmen und kein Widerspruch erhoben wird. Nimmt ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht teil, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Vereinsmitglied beziehungsweise eine/-n Vertreter*in einer juristischen Person, welche Vereinsmitglied ist, bei gleichzeitiger Anzeige seiner Abwesenheit schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigen. Ein Mitglied kann jeweils nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten.

(6)

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Vereinsmitglieder.

2. Teilnehmende Vereinsmitglieder im Sinne von Ziff. 1. sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Versammlungslokal persönlich anwesend oder wirksam vertreten sind. Teilnehmende Mitglieder bei virtuellen Mitgliederversammlungen gemäß §7 (7) Ziff. 1 sind ordentliche Vereinsmitglieder, die bei Beginn der Abstimmung über Beschlussvorlagen mit dem ihnen zugesandten Passwort eingeloggt sind. Bei Abstimmungen in Textform sind teilnehmende Mitglieder solche, deren abgegebene Stimme rechtzeitig, mithin bis zum Ablauf der vom Vorstand dafür bestimmten Frist, bei ihm eingeht.

3. Auf Antrag von mindestens drei der teilnehmenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden.

(7)

1. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

2. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben während der virtuellen Versammlung sicherzustellen, dass keinen unbefugten Dritten die Teilnahme an der Versammlung akustisch und/oder visuell ermöglicht wird.

(8)

1. Die Mitgliederversammlung kann auch in der Weise durchgeführt werden, dass die Abgabe der Stimmen in Textform erfolgt. Der Vorstand übersendet den Mitgliedern eine exakt formulierte Beschlussvorlage an ihre dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse und teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt (Eingang beim Vorstand) das Mitglied an der Abstimmung teilnehmen kann. Stimmen in Textform, die nach dem vom Vorstand bestimmten Termin bei ihm eingehend, sind ungültig und werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.

2. Das Beschlussergebnis ist vom Vorstand unverzüglich festzustellen und den Mitgliedern in Textform binnen einer Woche nach Ablauf der Frist gem. Ziff. 1 bekannt zu geben. Der zustande gekommene Beschluss gilt mit dem Datum der Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Vorstand als gefasst.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. der/dem ersten Vorsitzenden,
2. ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
3. bis zu zwei Beisitzer(inne)n sowie
4. bis zu drei Mitgliedern der Leitung des SET-FREE-Netzwerks kraft ihrer Funktion. Das Netzwerk schlägt diese Personen der Mitgliederversammlung vor, die den Vorschlag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ablehnen kann.
Kandidaten für den Vorstand müssen Mitglied des Vereins sein. Die verschiedenen Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Als Beisitzer*innen sollen nach Möglichkeit der/die Kassenführer*in gewählt werden sowie der/die Geschäftsführer*in oder eine Person mit juristischen Fachkenntnissen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der erste Vorsitzende den Verein alleine.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu bestimmen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zur praktischen Umsetzung dieser Verantwortung kann er u.a. eine/-n Geschäftsführer*in und eine/-n Kassenführer*in wählen und nötigenfalls anstellen sowie deren Amtszeit festlegen. Beide müssen nicht Vereinsmitglied sein.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

2. Kassenführung, Anlage und Führung von Vereinskonten sowie die Beschlussfassung und Veranlassung aller das Vereinsvermögen betreffenden Maßnahmen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sind nur die/der Kassenführer*in befugt sowie die Vorsitzenden und die/der Geschäftsführer*in.

3. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Honorarvereinbarungen und Vereinbarungen zu Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung

4. Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen aller Art, die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind

5. Haftungs- und versicherungsrechtliche Maßnahmen für den Verein, dessen Mitglieder sowie für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, die im Auftrag des Vorstands zur Verwirklichung des Vereinszweckes tätig werden

6. Erstellen eines “Tätigkeitsberichts des Vorstands des SET-FREE e.V. für das Geschäftsjahr ….” (bestehend aus Rechenschaftsbericht und Finanzbericht) zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts mit den wesentlichen Kennzahlen aus dem Finanzbericht im Internet auf der Vereinswebsite

7. Der Verein unterhält zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben eine Geschäftsstelle sowie ggf. zugehörige Niederlassungen, die von einem/einer Geschäftsführer*in geleitet werden. Der Vorstand kann hierfür eine Geschäftsordnung beschließen. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Die/Der Geschäftsführer*in kann vom Verein angestellt werden, wobei die Vergütung im angemessenen und üblichen Rahmen zu erfolgen hat. Das Nähere regelt der Vorstand durch einen Arbeitsvertrag. Für den Wirkungskreis der “Führung der Geschäfte der
laufenden Verwaltung des Vereins” kann der Vorstand den/die Geschäftsführer*in als “Besondere*n Vertreter*in des Vereins gem. § 30 BGB” bestellen. Der Vorstand bleibt jedoch für die ordnungsmäßige Vereinsführung verantwortlich. Das Amt der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers kann von einem Vorstandsmitglied in Personalunion ausgeführt werden. Der/Die “Besondere Vertreter*in” gehört nicht automatisch dem Vorstand an, ist aber in ihrem/seinem Geschäftsbereich gesetzliche*r
Vertreter*in des Vereins. Sofern der/die Geschäftsführer*in nicht dem Vorstand angehört, ist sie/er jedoch berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

8. Grundlage für die Verwaltung des Vereins ist der Haushaltsplan. Er enthält alle im kommenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben dürfen die Summe aus Einnahmen und dem aus den Vorjahren frei verfügbaren Vereinsvermögen (d.h. ohne zweckgebundene Rücklagen) nicht übersteigen. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr im Voraus auf. Er ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Geschäftsjahres noch nicht verabschiedet, ist der Vorstand ermächtigt, notwendige Ausgaben im Rahmen eines vorläufigen Haushaltsplans zu tätigen, den er selbst beschließt. Eine Überschreitung des Haushaltsplans bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Geschäftsführung und Kassenführung prüfen laufend die Einhaltung des Haushaltsplans und weisen den Vorstand auf sich abzeichnende Probleme zeitgerecht hin. Die Aufnahme von Krediten bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

9. Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Zuständig für den Erlass, die Änderungen und die Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand.

10.Der Entscheidung des Vorstands sind in jedem Fall vorbehalten:
a) Verfügungen, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffenden
b) Verpflichtungsgeschäfte zu solchen Verfügungen
c) Abschluss von Bürgschaftsverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften
d) Gründung oder Erwerb von Stiftungen, Unternehmen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder eine Beteiligung daran
e) Beauftragung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfung
f) Vorschlag von Ehrenmitgliedern und von Mitgliedern für das Kuratorium
g) Ernennung von Personen als Fachbeiräte/Fachbeirätinnen
h) Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums oder der Fachbeiräte/Fachbeirätinnen

(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt durch die/den erste*n Vorsitzende*n oder bei deren/dessen Verhinderung durch eine*n der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen und unter Beifügung einer Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder (darunter die/der erste Vorsitzende oder ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r) anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen
Vorstandsmitglieder teilnehmen und kein Widerspruch erhoben wird. Nimmt ein mangelhaft geladenes Vorstandsmitglied nicht teil, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Vorstandsmitglied geheilt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post bzw. die rechtzeitige Versendung per E-Mail an die letzte bekannte Anschrift des Vorstandsmitglieds.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.

(9) Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Vorstandssitzungen auch in Textform als Umlaufverfahren, als Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybrid-Veranstaltung stattfinden. Es gelten analog die Regelungen für Mitgliederversammlungen in dieser Satzung.

(10) Vorstands- und Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die dabei entstehenden Auslagen (z.B. Mehraufwendungen für Fahrten, Verpflegung, Übernachtung) können gegen Beleg ersetzt werden. Der Vorstand kann auch für den Sachaufwand seiner Mitglieder in ihrer Höhe angemessene Pauschalen oder periodische Pauschalen beschließen. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe bzw. im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen. Für jeden der vorgenannten Beschlüsse ist Einstimmigkeit des Vorstands erforderlich.

(11) Falls der Vorstand beschließt, dass ein Vorstandsmitglied haupt- oder nebenamtlich Berufsaufgaben für den Verein im Rahmen eines Dienstvertrages übernehmen soll, kann hierfür eine Vergütung gezahlt werden. Diese soll nicht höher liegen als die Gesamtbezüge, die für vergleichbare Positionen des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dadurch und durch den generellen Grundsatz der Bescheidenheit soll das Wirken für den Verein vorrangig von Idealismus bestimmt bleiben. Diesbezügliche Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit des Vorstands und sind der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(12) Sofern die Mittel des Vereins dafür ausreichen und dies zur Erledigung der Aufgaben bzw. zur nachhaltigen Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist, kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter*innen in Volloder Teilzeit anstellen und Honorarkosten für selbstständige Mitarbeiter*innen übernehmen. Dritten kann in angemessenem Umfang Aufwendungsersatz für Sach- und Reisekosten gezahlt werden, sofern die betreffenden Personen im Auftrag des Vorstands für den Verein tätig werden.
Für alle Vergütungen/Honorare, die der Verein bezahlt, ist der Grundsatz der Bescheidenheit gem. § 8 (11) dieser Satzung einzuhalten.

(13) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins prüft und entscheidet der Vorstand, ob und in welcher Form Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für die Vorstandsmitglieder auf Kosten des Vereins abgeschlossen werden können.

§ 9 Kuratorium

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium zur Beratung des Vereins eingerichtet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Berufung gilt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Eine erneute Berufung der Kuratoriumsmitglieder ist möglich.

§ 10 Fachbeiräte/Fachbeirätinnen

(1) Fachbeiräte/Fachbeirätinnen sind besonders spezialisierte Einzelpersonen, die Verantwortung für Aufgaben, Initiativen, Aktionen, Projekte oder Veranstaltungen übernehmen, die vom Verein oder vom SET-FREE-Netzwerk verantwortet bzw. mitverantwortet werden. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(2) Fachbeiräte/Fachbeirätinnen werden durch Vorstandsbeschluss hauptsächlich zur Beratung und Unterstützung des Vorstands ernannt und erhalten zugleich einen klar beschriebenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich (z.B. “Fundraising und Sponsorenbetreuung” oder “Projektleitung”).

(3) Sie erfüllen ihre Aufgaben auf individuelle Art und Weise aufgrund Weisung durch den Vorstand. Dieser beschließt auch, ob sie ehrenamtlich arbeiten oder Vergütungen und/oder Aufwendungsersatz erhalten können. Die persönliche Berufung gilt je nach Beschluss des Vorstands entweder für den Einzelfall, für eine bestimmte Aufgabe oder auch auf Dauer, jedoch längstens für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Eine erneute Berufung von Fachbeirät(inn)en ist möglich.

(4) Gruppen von Fachbeirät(inn)en können für besondere Aufgaben oder ein besonderes Projekt des Vereins als nachgeordnete Organisation des Vereins mit einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung zusammengefasst werden. Der Vorstand kann für einzelne Gruppen von Fachbeirät(inn)en oder für die Gesamtheit aller Fachbeiräte/Fachbeirätinnen Versammlungen einberufen.

§ 11 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der an einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. In der Mitgliederversammlung muss nicht der vorgeschlagene Text beschlossen werden; Diskussionen können auch zu Veränderungen führen. Es dürfen aber keine völlig neuen Gegenstände beschlossen werden.
Redaktionelle Satzungsänderungen ohne Veränderung der inhaltlichen Regelungen der Satzung kann der Vorstand vornehmen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Für diese und alle sonstigen beschlussfassenden Veranstaltungen gilt: Der/Die Protokollführer*in wird durch die Veranstaltungsleitung bestellt. Protokolle sind als Ergebnisprotokolle zu erstellen. Protokolle sind innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung dem eingeladenen Teilnehmerkreis in Textform bekanntzugeben.
Telefon-, Video- oder Hybridveranstaltungen können zur Erleichterung der Protokollführung aufgezeichnet werden, falls die Zustimmung dazu zu Veranstaltungsbeginn von der Leitung abgefragt und beschlossen wurde.
Die Aufzeichnungen sind spätestens vier Wochen nach dem Versand des Protokolls zu vernichten, soweit gegen dieses kein Widerspruch eingelegt wurde.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der an einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen “Seehaus e.V.” mit Sitz in Leonberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.

• Die Gründungssatzung wurde am 14.02.2011 in München errichtet und von folgenden Gründungsmitgliedern unterschrieben: Angelika Lang, Christiane Weiblen-Graffius, Cornelia Schöllkopf, Gideon Weiblen, Johannes Tassilo Gruber, Jürgen Flickinger, Pedro Holzhey und Stefanie Gruber.
• Satzungsänderung Nr. 1 wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2014 beschlossen.
• Satzungsänderung Nr. 2 wurde von der Mitgliederversammlung am 08. November 2015 beschlossen.
• Satzungsänderung Nr. 3 wurde von der Mitgliederversammlung am 12. November 2016 beschlossen.
• Satzungsänderung Nr. 4 wurde von der Mitgliederversammlung am 07. März 2020 beschlossen.
• Satzungsänderung Nr. 5 wurde von der Mitgliederversammlung am 13. März 2021 beschlossen, mit Nachtrag vom 27. September 2021.
• Satzungsänderung Nr. 6 wurde von der Mitgliederversammlung am 05. März 2022 beschlossen

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