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Kein Täter werden Hotline Bundesweit

Präventionsordnung

Präventionsordnung und institutionelles Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (vom 05.11.2023)

Mit Vorstandsbeschluss vom 05.11.2023 wurde für den Verantwortungsbereich des SET-FREE e.V. die vorliegende „Präventionsordnung und institutionelles Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ (kurz: „Präventionsordnung“) auf Grundlage des §8 (6) 9 der Vereinssatzung in Kraft gesetzt. Sie ist damit als sog. Vereinsordnung integraler Bestandteil der Vereinssatzung.

Präambel

Im Einvernehmen mit den Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), innerhalb derer der Verein als Initiative dem Kreis der neuen geistlichen Bewegungen angehört, soll die vorliegende Präventionsordnung angestellten Mitarbeitenden, Honorarkräften und Ehrenamtlichen des Vereins (im Folgenden „Begleitende“ genannt) sowie Inhaftierten und Haftentlassenen einerseits, aber auch externen Personen und Institutionen (z.B. Justiz und Kirchen) transparent machen, mit welchem Konzept der Verein sexualisierter Gewalt vorbeugt bzw. im Verdachtsfall damit umgeht. Diese Präventionsordnung wird jährlich durch den Vereinsvorstand überprüft und ggf. fortgeschrieben sowie allen Mitarbeiter(inne)n bekannt gemacht.

Richtschnur hierfür sind vor allem die vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedete Präventionsordnung (1) und Interventionsordnung (2).

Der Verein verpflichtet sich, sowohl die jeweils aktuell gültige Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz (3) als auch die jeweils aktuell gültigen diözesanen Präventionsregelungen vor Ort, speziell in der Diözese Dresden-Meißen (4), anzuwenden.

Integraler Bestandteil der vorliegenden Präventionsordnung ist zudem die ausdrückliche Feststellung, dass die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der zuständigen Diözese vor Ort (speziell der Diözese Dresden-Meißen) veröffentlichten Fassung, im SET-FREE e.V. ebenfalls entsprechend Anwendung findet.

(1) Beide Ordnungen sind zu finden unter dem Link: https:/www.dbk.de/themen//sexualisierte-gewalt-und-praevention/dokumente/ordnung-und-rahmenordnung
(2) Die Interventionsordnung wurde am 18.11.2019 verabschiedet und am 24.01.2022 überarbeitet.
(3) Rahmenordnung“ – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 18.11.2019
(4) https://www.bistum-dresden-meissen.de/medien/2020-01-01_rahmenordnung_pr%C3%A4vention_dbk_und_bistum.pdf

Wir sind davon überzeugt, dass Menschen im Gefängnis, Haftentlassene und Bezugspersonen sowie Opfer von Straftaten, mit denen der Verein zu tun hat, bzw. die zur Zielgruppe seiner Arbeit gehören, aufgrund ihrer Lebenssituation eines besonderen Schutzes ihrer Würde und Integrität bedürfen und dass unser Verein als Teil der freien Straffälligenhilfe hierzu besonders verpflichtet ist, weil die speziellen Bedürfnisse und Abhängigkeiten der Zielgruppe diese besonders leicht verwundbar machen.

Alle hierzu geeigneten Maßnahmen bilden eine direkte Unterstützung durch die Begleitung auf dem Weg der Betroffenen in ein Leben frei von Gewalt, Kriminalität und Drogen.

Mit einem ganzheitlichen Ansatz, der von der Inhaftierung über die Entlassung hinausreicht, wollen wir einen Beitrag zur Resozialisierung und zur Reintegration leisten. Wir vertreten eine partizipatorische Herangehensweise, die sich an Selbsthilfearbeit orientiert und Gefangene motiviert und aktiviert, Verantwortung zu übernehmen, ihre Gaben freizusetzen und “in ihrer Berufung” zu leben. Neben der Vermittlung von Werten und Programmen, die zu einer Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte einladen sowie soziale Kompetenzen trainieren, machen wir in unserer Arbeit auch spirituelle Angebote. Ein Zugang zu Spiritualität kann dazu beitragen, Werte und Sinn im Leben zu entdecken (auch in erlebtem Leid) und Schuld zu verarbeiten; daraus kann Kraft für eine Um- und Neuorientierung des Lebens erwachsen.

Zudem ist es unser Anliegen, Brücken zwischen Strafvollzug und Gesellschaft bzw. Gemeinde zu bauen und damit die Gesellschaft in den Prozess der Resozialisierung und Reintegration mit einzubinden.

Unsere Arbeit dient gleichermaßen dem Wohl der Allgemeinheit, dem Wohl der Opfer von Straftaten als auch dem Wohl von Gefangenen und Haftentlassenen sowie deren Bezugspersonen. Wir verstehen unsere Arbeit auch als Kriminalprävention, indem wir unseren Beitrag für eine gelingende Resozialisierung und Reintegration leisten, wodurch weitere Straftaten und damit weitere Opfer vermieden und die sozialen Belastungen für die Gesellschaft gesenkt werden. Die Wiederherstellung des sozialen Friedens steht dabei stets im Vordergrund.

Leitbild für soziale Gefängnisarbeit ist uns, dass Gefangene und Haftentlassene angeleitet werden, ein ganzheitliches, verantwortungsvolles und selbstbestimmtes Leben zu führen und dass wir uns dafür einsetzen, dass Politik und Gesellschaft diesen Weg fördern. In alldem leitet uns folgende Vision:

Wir haben den Traum von einer Gesellschaft der Barmherzigkeit,
die den Menschen hinter Gittern eine Chance zur Umkehr gibt
und die es möglich macht,
dass aus Straftätern Täter der Liebe werden.

In unserem Ansatz fühlen wir uns der Gleichheit aller Menschen in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten verpflichtet, der sozialen Gerechtigkeit und der Anerkennung des Rechts eines jeden Menschen auf gleiche Chancen zur Verwirklichung seines Lebens in Würde und auf Entfaltung seiner Persönlichkeit.

In besonderer Weise ist unsere Arbeit davon geprägt, Betroffene zu ermutigen, sich wieder für andere Menschen zu engagieren. Dieses Engagement stellt auch einen Beitrag zur Wiedergutmachung dar.

Kultur der Achtsamkeit

Bei der von uns praktizierten Kriminalprävention, bei der Begleitung von Inhaftierten, Haftentlassenen sowie deren Bezugspersonen und dem Kontakt mit Opfern von Straftaten sollen die Betroffenen sich sicher fühlen. Sie sollen spüren können, dass für uns ihr Wohl und ihre Weiterentwicklung zu gereiften und verantwortungsbewussten Menschen oberste Priorität hat – stets ausgerichtet an und im Respekt vor ihrer freien Willensentscheidung.

Wenn sich Betroffene auf diesem Weg öffnen, um z.B. Erfahrungen der Gemeinschaft untereinander zu machen, geben sie Persönliches preis und werden verletzlich. Das Vertrauen, das diese Betroffenen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den sie begleitenden Personen stehen, für solche Einzel- oder Gemeinschaftserfahrungen wagen, kann missbraucht und enttäuscht werden. Damit die Verwundbarkeit der Menschen aus unserer Zielgruppe nicht ausgenutzt wird, sind die nachfolgenden Regeln und Verhaltensstandards zu beachten.

Prävention

Prävention ist ein kontinuierlicher Prozess. Es geht um eine kluge Haltung beim Stichwort Grenzverletzung. Das Thema zu meiden, verstärkt Scham und Sprachlosigkeit. Hinschauen und Handeln statt Wegschauen und Wegducken – dazu will die vorliegende Präventionsordnung ermutigen und durch konkrete Anweisungen beitragen. Wir verstehen diese Präventionsordnung als einen Schritt hin zu einer Kultur der Achtsamkeit. Dabei ist entscheidend, wie die Haltung an der (Vereins-)Spitze ist. Achtsamkeit wird wirksam, wenn möglichst viele dem Schutzgedanken durch ihr Hinschauen, Hinhören und Handeln in einer lebendigen Praxis Gestalt geben.

Eine wirksame Prävention kann nur gelingen, wenn auch Aufarbeitung stattfindet. Und es braucht auch die Beteiligung Betroffener, denn sie kennen die Täterstrategien.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Persönliche Eignung, erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung
  • § 2 Verhaltenskodex
  • § 3 Beratungs- und Beschwerdewege, Kontakte
  • § 4 Qualifizierung (Aus- und Fortbildung)
  • § 5 Qualitätsmanagement
  • § 6 Handlungsleitfäden
  • § 7 Revision
  • § 8 Salvatorische Klausel
  • § 9 Quellen und weiterführende Literatur

Anhänge:

  • Handlungsleitfäden
  • Inkrafttreten und Änderungsnachweis

§ 1 Persönliche Eignung, erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung

Voraussetzung für die Arbeit mit Schutzbefohlenen ist neben der Teilnahme an einer Präventionsschulung (und falls für die Arbeit in einer JVA erforderlich der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses) die Selbstverpflichtung, alles in den eigenen Kräften Stehende zu tun, damit keine seelische, körperliche, sexualisierte oder spirituelle Gewalt gegenüber den anvertrauten Menschen stattfindet. Schutzbefohlene sind Kinder, Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene.

Dazu gehören:

  • Die Unterstützung der Schutzbefohlenen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten und die Bereitschaft, sie zu stärken, für ihr Recht auf seelische- und körperliche Unversehrtheit sowie ihr Recht auf Hilfe wirksam einzutreten.
  • Wertschätzung und Vertrauen sowie die Achtung von Rechten und Würde
  • Ein achtsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Nähe und Distanz
  • Das Respektieren der Intimsphäre und persönlicher Schamgrenzen sowie auch der eigenen Grenzen
  • Die Bereitschaft zuzuhören, wenn anvertraute Menschen sich verständlich machen möchten, dass sie seelische, sexualisierte, körperliche oder spirituelle Gewalt erfahren
  • Das Bewusstsein, dass sowohl Opfer als auch Täter*innen jeglichen Geschlechts sein können
  • Das Bewusstsein, die besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den Schutzbefohlenen nicht auszunutzen
  • Die Kenntnis und Beachtung der vorliegenden Präventionsordnung und insbesondere des Verhaltenskodexes und der Verfahrenswege
  • Die Bereitschaft, sich zu verschiedenen Aspekten der Prävention weiterzubilden
  • Der offene und ehrliche Austausch in Mitarbeiter*innen-Gesprächen hinsichtlich eventueller

Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren und die Bereitschaft, gemeinsam mit der Vereinsführung die dementsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu besprechen und anzunehmen – ebenso aber auch die Bereiche, in denen sie ggf. nicht eingesetzt werden können. Diesbezügliche Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation sind dem Vorstand mitzuteilen, welcher dann ggf. ein aktualisierendes Mitarbeiter*innen-Gespräch durchführt.

(1) Hauptamtliche Vereinsmitarbeiter*innen

• Hauptamtliche Vereinsmitarbeiter*innen stehen in einem Anstellungsverhältnis in Teil- oder Vollzeit mit dem SET-FREE e.V. Sie haben eine Präventionsschulung zu absolvieren. Diese umfasst zwölf Stunden für Leitungskräfte, neun Stunden für Hauptamtliche mit Kontakt zu Jugendlichen und im Übrigen eine mindestens dreistündige Schulung.

Präventionsthemen sind fester Bestandteil in Vorstellungs- und Mitarbeiter*innen- Gesprächen sowie Vereinsbesprechungen. Falls für die Arbeit in einer JVA erforderlich, haben sie auch ein erweitertes Führungszeugnisses vorzulegen. Dieses muss alle fünf Jahre erneuert werden. Die Kosten für die erneute Vorlage trägt der Verein als Arbeitgeber. Vor Beginn der Mitarbeit für den Verein wird ein offenes und ehrliches Mitarbeiter*innen-Gespräch geführt, bei dem auch eventuelle Vorstrafen und/oder Ermittlungsverfahren benannt werden. Im Ergebnis wird dann entschieden, welche Einsatzmöglichkeiten im Auftrag des Vereins infrage kommen und welche nicht. Es ist uns wichtig, hier einen transparenten Umgang miteinander zu praktizieren und auch die persönlichen Lebensgeschichten (Kompetenz der Betroffenen) frei von jeglicher Ausgrenzung (auch gegenüber ehemaligen Sexualstraftäter*innen) in die Einsatzplanung mit aufzunehmen.

Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt, welche der Vorstand vertraulich verwahrt. Diesbezügliche Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation sind dem Vorstand mitzuteilen, welcher dann ggf. ein aktualisierendes Mitarbeiter*innen-Gespräch durchführt.

(2) Ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter*innen

Voraussetzung für eine regelmäßige ehrenamtliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und anderen schutzbefohlenen Personen im Auftrag des Vereins ist die Teilnahme an einer dreistündigen Präventionsschulung. Ein alle fünf Jahre zu erneuerndes erweitertes Führungszeugnis ist für diejenigen erforderlich, für deren Tätigkeit dies von einer JVA gefordert wird. In diesem Fall wird das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei ausgestellt.

(3) Dokumentation

Die Teilnahme an Präventionsschulungen und -weiterbildungen wird beim Vereinsvorstand nach Vorlage eines Nachweises dokumentiert. Die Kenntnis dieser Präventionsordnung zur Respektierung und Einhaltung des Verhaltenskodexes wird von den (potenziellen) Mitarbeiter*innen durch Unterschrift gegenüber dem Vereinsvorstand verbindlich bestätigt.

§ 2 Verhaltenskodex

Einordnung

Der nachfolgende Verhaltenskodex ist zentraler Bestandteil der vorliegenden Präventionsordnung. Er ist als Unterstützung für Einzelpersonen und Teams gedacht, die Kinder und Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Kontext von Gemeinschaftsveranstaltungen begleiten. Der Verhaltenskodex bezieht sich auf Fragen zu eigenem Verhalten oder Verhaltensweisen im Team. Die Verhaltensregeln sind von allen Begleitenden zu beachten.

(1) Allgemeine Verhaltensregeln

1. Gestaltung von Nähe und Distanz

Das Zusammentreffen von Begleitenden und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb von Vollzugseinrichtungen findet entweder als Einzelbesuch, als Gruppenbesuch oder Ehrenamtlichenbesuch bei Veranstaltungen (z.B. Gottesdiensten) statt. Diese Zusammentreffen unterliegen hinsichtlich Prävention und Umgang vollständig den institutionellen Schutzvorgaben der Vollzugseinrichtung. Der Verhaltenskodex des Vereins ist jedoch ergänzend dazu ebenfalls einzuhalten.

Für Veranstaltungen mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen außerhalb von Vollzugseinrichtungen, an denen ausnahmsweise auch Kinder und Jugendlichen zusammen mit ihren Eltern teilnehmen können (z.B. „Freiraum“-Treffen), gilt die vorliegende Präventionsordnung.

Räumlichkeiten, die z.B. für Einzelgespräche genutzt werden, sind jederzeit frei zugänglich zu halten, ihre Türen also möglichst offen zu lassen.

Bei Spielen, Methoden, Übungen und Aktionen achten die Begleitenden darauf, dass alle Teilnehmenden sich sicher fühlen können und eine Überschreitung der persönlichen Grenzen der Schutzbefohlenen nicht stattfindet. Die Teilnahme an Veranstaltungen sowie Einzelkontakten (z.B. im Rahmen von Ausgängen) ist immer freiwillig.

Herabwürdigende Kommentare über andere Menschen sind stets zu unterlassen.

Grenzverletzungen werden in angemessener Weise thematisiert. In unklaren Situationen wird Transparenz für die beteiligten Personen hergestellt und die Begleitenden suchen das Gespräch.

Während der Aktivitäten ist die Gleichbehandlung aller beteiligten Personen zu beachten.

Gleichzeitig gilt das Prinzip der individuellen Beachtung und Beteiligung.

Zu begleitende Personen mit Assistenzbedarf aufgrund von Erkrankung oder Behinderung genießen besondere Achtsamkeit hinsichtlich gleichwürdiger Behandlung und Teilhabe innerhalb einer Veranstaltung.

2. Angemessenheit von Körperkontakt

Körperliche Berührung findet ausschließlich in altersgerechter und dem jeweiligen Kontext angemessener Weise statt. Sie setzt freie und erklärte Zustimmung durch die schutzbefohlene Person voraus.

Unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherungen, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung einer Sanktion, sind zu unterlassen.

Im Falle des Tröstens sowie bei einer Versorgung (z.B. Erste Hilfe) beziehungsweise Hilfestellung, die situationsbedingt notwendig ist, erfolgt Körperkontakt in würdiger und achtsamer Weise.

Dem Wunsch einer schutzbefohlenen Person, bei Versorgungen und Hilfestellungen von einer Begleitperson des eigenen Geschlechts oder einer Vertrauensperson betreut zu werden, ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Für Schutzbefohlene mit Assistenzbedarf aufgrund von Erkrankung oder Behinderung muss eine angemessene Form der Kommunikation, Begleitung und Unterstützung gefunden werden.

Maßnahmen, bei denen es zu missverständlichen Situationen kommen könnte, sind im Vorbereitungsteam oder ggf. direkt ggü. dem Vereinsvorstand zu kommunizieren und dort ist das Vorgehen vorzubereiten. Ist es bereits zu einer missverständlichen Situation gekommen, ist diese Kommunikation unverzüglich nachzuholen und ein evtl. Handlungsbedarf zu klären.

3. Interaktion, Sprache und Wortwahl

Die Kommunikation der Begleitenden ist wertschätzend, respektvoll und generell dem Alter, den Bedürfnissen sowie dem Stand der individuellen Entwicklung der schutz- oder hilfebedürftigen Personen angemessen.

Die Begleitenden achten darauf, dass keine verbale Grenzverletzung, Herabwürdigung, Bedrohung oder Einschüchterung gegenüber einer schutz- oder hilfebedürftigen Person erfolgt.

Jede Form sexualisierter und anderer Gewalt ist zu unterlassen. Begleitende nutzen hinsichtlich der Intimität und Sexualität eine sachliche und würdevolle Sprache. Über Themen wie Gewalt und Sexualität wird nur aus pädagogisch und inhaltlich notwendigem Anlass gesprochen. In jedem Fall sind die individuelle Schamgrenze und persönliche Integrität aller Beteiligten zu achten. Eine Sexualisierung der Kommunikation ist unbedingt zu vermeiden.

4. Zulässigkeit von Geschenken

Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Betroffene, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Begleitperson stehen oder die einen symbolischen Wert übersteigen und die nicht zuvor mit dem Team oder dem Vereinsvorstand abgestimmt wurden, sind nicht erlaubt. Wenn überhaupt Geschenke angebracht und zulässig sind, müssen diese angemessen, uneigennützig sowie transparent sein. Sie dürfen keinen hohen materiellen Wert haben. Eine Ablehnung des Geschenks muss möglich sein.

Dazu zählt auch die wiederkehrende Bevorzugung einzelner Schutzbefohlener (z.B. bei der Übernahme von Aufgaben im Rahmen von Gruppenveranstaltungen).

5. Disziplinarmaßnahmen, Konsequenzen, logische Folgen von Verhaltensweisen

Die Begleitenden pflegen eine wertschätzende und fehlerfreundliche Kultur des Umgangs untereinander ebenso wie mit den Schutzpersonen. Jede*r ohne Ausnahme darf kritisiert werden. Diese Kritik muss aber in konstruktiver, ressourcen- und lösungsorientierter Weise unter Beachtung der persönlichen Integrität des Gegenübers erfolgen. Öffentliche Zurechtweisung ist nach Möglichkeit zu vermeiden und erfolgt nur in begründeten Ausnahmen. Grundsätzlich ist ein Gespräch unter vier Augen bzw. mit drei oder vier Personen vorzuziehen.

Die angemessene Beziehung zur schutzbefohlenen Person muss auch im Konfliktfall gewahrt bleiben.

Starke Konflikte und sich wiederholende Regelverstöße, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gruppe, andere Personen bzw. die schutzbefohlene Person selbst auswirken, werden grundsätzlich mit der Person selbst (bei Kindern mit den Eltern), anderen haupt- und ehrenamtlichen Begleitpersonen besprochen.

Gruppenregeln können mit den Schutzbefohlenen gemeinsam erarbeitet werden. Sie werden in der Gruppe wiederholt besprochen und begründet. Bei Verstößen wird an diese erinnert bzw. sie werden erneut erklärt.

Schutzbefohlene ergreifen selbst keine disziplinierenden Maßnahmen. Sie können jederzeit Rat und Unterstützung bei Ehren- und/oder Hauptamtlichen einholen. Dies wird ihnen bei Bedarf wiederholt erklärt. Sie werden darin unterstützt, Konflikte in angemessener Weise untereinander zu klären und eine einvernehmliche bzw. für alle Seiten akzeptable Lösung anzustreben.

Verhaltensweisen, die ein kooperatives Miteinander stören, werden fair, transparent, altersgemäß, angemessen und zeitnah angesprochen und wenn notwendig mit einer logischen Folge bzw. Wiedergutmachung (z.B. Entschuldigung) anstelle von Bestrafung sanktioniert. Dabei sind grundsätzlich Gleichbehandlung und Angemessenheit zu beachten. Logische Folgen werden nach Möglichkeit vor einem Verstoß bekannt gemacht und können ggf. auch gemeinsam in der Gruppe entwickelt werden.

Bei sich verhärtenden Konflikten gilt das Prinzip Beharrlichkeit geht vor Dringlichkeit, um der schutzbefohlenen Person Zeit und Raum zur Deeskalation zu geben. Verbale, psychische oder physische Gewalt. Demütigung und Beschämung dürfen nicht erfolgen.

6. Umgang mit Medien, sozialen Netzwerken und persönlichen Informationen

Erwerb, Verwendung und Weitergabe von gewaltverherrlichenden, pornographischen oder. rassistischen Datenträgern, Druckerzeugnissen, Computerspielen sowie anderen Medien und Objekten ist in allen Kontexten der vom Verein verantworteten Aufgaben verboten.

Bei Veröffentlichungen von Fotos, Videos, Tonmaterial oder Texten ist das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu achten. Begleitende haben alle persönlichen Informationen über Dritte, von denen sie Kenntnis erlangen, diskret zu behandeln. Begleitende nutzen Kommunikationswege, die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung entsprechen (z.B. als Messengerdienst Threema oder Signal statt WhatsApp).

Begleitende achten auf eine gewaltfreie Nutzung jedweder Medien wie Mobiltelefon, Kamera, Internet etc. durch die Teilnehmenden. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges, sexualisiertes oder herabwürdigendes Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen und dieses an die Teamleitung bzw. den Vereinsvorstand zu kommunizieren.

(2) Einzelbereiche

Zusätzlich zu den allgemeinen Verhaltensregeln ist folgendes zu beachten:

1. Fahrten und Übernachtungen

Vereinsveranstaltungen und Übernachtungen bedürfen verantwortlicher Aufsicht und Achtsamkeit. Bei der ausnahmsweisen Teilnahme von Kindern/Jugendlichen soll eine erwachsene Begleitperson für die Begleitung von acht Kindern/Jugendlichen zur Verfügung stehen. Besteht die Gruppe aus Mädchen und Jungen, müssen Frauen und Männer dem Team der Begleitpersonen angehören.

Schutzbefohlene und Begleitende übernachten nicht im selben Raum und zudem nach Geschlechtern getrennt.

Leitende und Begleitende sollen sich nicht allein mit Schutzbefohlenen in Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen aufhalten.

Eine Abweichung von diesen Regeln muss begründet und transparent gemacht werden und braucht das Einverständnis aller Beteiligten.

(a) Beachtung der Intimsphäre

Der Schutz der Intimsphäre wird geachtet. Begleitende achten auf das Zuziehen von Vorhängen und Rollos, wenn sich Personen umziehen.

Gemeinsame Körperpflege von Begleitenden und Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht statthaft. Gibt es nur einen einzigen Sanitärbereich, sind getrennte Duschzeiten für die Geschlechter und die Begleitenden einzurichten.

Die Schlafräume und das Gepäck gelten als Privat- bzw. Intimsphäre der jeweiligen Schutzbefohlenen. In die persönlichen Sachen der Teilnehmenden darf nur nach Rücksprache im Team der Begleitpersonen und bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Kinder- und Jugendschutzes sowie nur unter Beteiligung einer zweiten Person Einblick genommen werden. Bei minderjährigen sind die Eltern darüber zu informieren.

Niemand darf in unbekleidetem Zustand (z.B. beim Umziehen oder Duschen) beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden. Darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild unberührt.

(b) Gestaltung pädagogischer Programme

Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme jede Form von Gewalt, Nötigung oder Drohung untersagt.

Einwilligungen der Teilnehmenden in jegliche Form von Gewalt, Nötigung, oder Drohung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu unterlassen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmenden vorliegt.

(c) Jugendschutz und Schutz von Betroffenen

Der Konsum von Alkohol ist bei Begleit-Veranstaltungen des Vereins nicht zulässig, weil Teilnehmer*innen mit entsprechender Vorgeschichte dadurch gefährdet werden könnten. Der Konsum von Nikotin ist nur im Rahmen der im Jugendschutzgesetz festgelegten Regelungen zulässig. Der Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln ist untersagt. Begleitende dürfen Schutzpersonen nicht zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animieren oder bei der Beschaffung unterstützen.

2. Veranstaltungen mit Projektcharakter

Bei der Verteilung von Aufgaben, Pflichten, Rollen für Vereinsveranstaltungen ist auf Gleichberechtigung, Uneigennützigkeit und Transparenz zu achten.

3. „Freiraum“-Treffen

Die „Freiraum“-Treffen und andere Begegnungsveranstaltungen außerhalb von Vollzugsreinrichtungen sind Gelegenheiten, bei denen sich Betroffene und Begleitende sowie weitere Personen treffen und austauschen können. Ausnahmsweise können hier auch minderjährige Angehörige von Betroffenen teilnehmen, allerdings nur zusammen mit mindestens einem Erziehungsberechtigten. Die Regeln des Verhaltenskodexes und des Jugendschutzgesetzes gelten dabei vollumfänglich und ausnahmslos.

4. Fahrten vor und nach Vereinsveranstaltungen (Hol- und Bringdienst)

Gelockerte Inhaftierte und Betroffene ohne Fahrgelegenheit können im Ausnahmefall durch Vereinsmitarbeiter*innen zu Veranstaltungen/Treffen abgeholt und zurückgebracht werden. Im Einzelfall könnten ggf. auch Kinder von Betroffenen mitgenommen werden, jedoch nur zusammen mit diesen bzw. einem anderen Erziehungsberechtigten. Sind zwei Erziehungsberechtigte dazu unterschiedlicher Meinung, hat die Mitnahme zu unterbleiben.

§ 3 Beratungs- und Beschwerdewege, Kontakte

Kritik anzuhören und anzunehmen ist ein Zeichen von Respekt, Vertrauen und Wertschätzung gegenüber den anderen und sichert darüber hinaus die Qualität der Angebote. Jeder Mitarbeitende darf hierfür angesprochen werden. Denn mit jeder Beschwerde gibt es Anregungen, genauer hinzusehen und die eigene Arbeit zu verbessern. Schutzbefohlene haben Rechte und sollten diese kennen. Begleitende haben die Aufgabe, Schutzbefohlene zu ermutigen, ihre Ansichten und Kritik offen zu äußern und dafür Voraussetzungen zu schaffen.

Dafür sollen unter Beteiligung der Schutzbefohlenen in den jeweiligen Gruppen niedrigschwellige Wege gefunden werden. Um sichergehen zu können, dass Beschwerdewege auch im Hinblick auf grenzverletzendes Verhalten und sexualisierte Gewalt genutzt werden können, bedarf es einer gelebten Kultur der Achtsamkeit, in welcher Kritik und Lob von Begleiteten, Betroffenen und allen vom Verein Beauftragten gehört und ernstgenommen werden.

Kontakte von Ansprechpersonen für Prävention, damit Sie wissen, bei wem Sie sich in welcher Situation Rat und Hilfe holen können:

Präventionsbeauftragte des SET-FREE e.V.

  • Angelika Lang, Dipl.-Soz.-Päd. und Kriminologin M.A.
  • Postfach 800105, 01101 Dresden
  • Tel.: 0170 / 4369630
  • angelika.lang@set-free-network.de

Präventionsbeauftragte des Bistums Dresden-Meißen

  • Julia Eckert
  • Käthe-Kollwitz-Ufer 86, 01309 Dresden
  • Tel.: 0351 / 31563251
  • praevention@bddmei.de
  • julia.eckert@bddmei.de

Beschwerdestelle für Präventionsfragen

  • Dr. Peter Paul Straube
  • Tel: 0160 / 9852 1885
  • ppstraube@posteo.de

Präventionsfachkraft in der Dresdner Pfarrei St. Martin

  • Dr. Gregor Mennicken
  • Tel: 0157 / 75816952
  • dr.mennicken@web.de

Ansprechpersonen bei Vermutung bzw. bei Fällen sexualisierter Gewalt

  • Dr. Hansi-Christiane Merkel
  • Ehe-, Familien- und Lebensberatung Dresden
  • Friedrich-Wolf-Str. 2, 01097 Dresden
  • Tel.: 0351 / 8044 430
  • kontaktperson.merkel@bistum-dresden-meissen.de

Beratungsstelle Opferhilfe Sachsen e.V.

  • Heinrichstr. 12, 01097 Dresden
  • Tel.: 0351 / 8010 139
  • dresden@opferhilfe-sachsen.de
  • www.opferhilfe-sachsen.de
  • Bürozeiten: DI + DO 9 – 12 h; DO 15 – 18 h

AWO-Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien -Ausweg

  • Hüblerstr. 3, 01309 Dresden
  • Tel.: 0351 / 3158 840
  • ausweg@awo-kiju.de
  • www.awo-in-sachsen.de/ausweg

Jugendamt Dresden-Neustadt

  • Hoyerswerdaer Str. 3, 01099 Dresden
  • Tel.: 0351 / 488 6641
  • jugendamt@dresden.de

Hilfetelefon

§ 4 Qualifizierung (Aus- und Fortbildung)

Um alle Begleitenden in der Wahrnehmung zu sensibilisieren und im sich weiterentwickelnden Wissen zur Prävention zu qualifizieren, werden Präventionsschulungen und Weiterbildungen angeboten.

Der zeitliche Umfang der Präventionsschulungen beträgt drei bis zwölf Stunden (siehe §1(1)). In einem Fünfjahreszeitraum ist eine Weiterbildung (Auffrischung) von mindestens drei Stunden zu absolvieren. Die Teilnahme ist beim Verein nachzuweisen und von diesem zu dokumentieren.Präventionsordnung des SET-FREE e.V. Stand: 05.11.2023 – Seite 14 von 18

§ 5 Qualitätsmanagement

Die vorliegende Präventionsordnung wird allen im Auftrag des Vereins Mitarbeitenden sowie ehrenamtlich Tätigen über die Vereinswebsite https://www.set-free-ev.de bekannt und damit jederzeit zugänglich gemacht.

Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Präventionsordnung bei einem Vorfall sexualisierter Gewalt, bei strukturellen Veränderungen, spätestens aber nach einem Jahr überprüft und ggf. angepasst wird.

Der Verein stellt eine angemessene Information der Schutzbefohlenen über Präventionsmaßnahmen sicher. Dies gilt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch, wenn es zu einem Vorfall sexualisierter Gewalt gekommen ist. Ein angemessener Umgang mit Aufarbeitung und Unterstützung betroffener Personen und Gruppen ist Bestandteil qualitätssichernder Maßnahmen. Nachvollziehbare Dokumentation unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Aufforderung an Mitarbeitende, die in dieser Präventionsordnung aufgeführten jeweils erforderlichen Nachweise zu erbringen sowie die Benennung

Verantwortlicher für die Umsetzung und Kontrolle dieser Aufgaben sind außerdem Kriterien des Qualitätsmanagements. Präventionsbeauftragte des SET-FREE e.V. ist Frau Angelika Lang, Dipl.-Soz.-Päd. und Kriminologin M.A.

§ 6 Handlungsleitfäden

Die beiden beigefügten Handlungsleitfäden (siehe Anhang) sollen in Verdachtssituationen oder bei Mitteilung von Missbrauch durch Opfer der Orientierung dienen.

§ 7 Revision

Eine Revision findet spätestens zum 05.11.2024 oder nach Bekanntwerden von diese Ordnung betreffenden Vorfällen im Rahmen der Vereinsarbeit statt.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Präventionsordnung als unwirksam oder ungenügend herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen/ungenügenden Bestimmung gilt diejenige Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen/ungenügenden Bestimmung und der gesamten Präventionsordnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und die den allgemeinen Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) entspricht.

§ 9 Quellen und weiterführende Literatur

Anhang Handlungsleitfäden:

Handlungsleitfaden

Handlungsleitfaden

Anhang Inkrafttreten und Änderungsnachweis

Die vorliegende Präventionsordnung wurde am 05.11.2023 in Besigheim errichtet und vom Vereinsvorstand als Vorstandsbeschluss einstimmig in Kraft gesetzt

Änderungen der Präventionsordnung werden hier aufgelistet:

  • Derzeit keine
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